Gemäß einer am heutigen Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des Sozialgerichts Trier (SG) müssen Jobcenter für übermäßig hohe Stromkosten von Leistungsbeziehern nicht aufkommen (Az.: S 1 AS 256/10).
Im verhandelten Fall drohte einer Hartz IV Empfängerin wegen nicht gezahlter Rechnungen an den Energieversorger eine Stromsperre. Deswegen stellte sie bei ihrem Jobcenter einen Darlehensantrag. Sie argumentierte dahingehend, dass sie sich den überhöhten Verbrauch von insgesamt rund 26.000 Kilowattstunden Strom in den letzten sieben Monaten nicht erklären könne. Die Behörde wollte die entstandenen Kosten in Höhe 5.000 Euro allerdings nicht übernehmen.
Das SG erklärte das Behördenhandeln für rechtmäßig. Schließlich habe die ALG II Bezieherin für die unverhältnismäßig hohen Stromkosten keinen schlüssigen Grund nennen können. Laut Urteilsbegründung müsse der Leistungsträger lediglich dann hierfür aufkommen, falls dies zur Beseitigung einer Notlage gerechtfertigt ist. Die Leistungsempfängerin habe nach Meinung des Gerichts dadurch, dass sie in der Vergangenheit keinerlei Abschläge an den Energieversorger gezahlt habe, der Anhäufung der Stromkosten auch nicht versucht entgegenzuwirken.