Aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.10.2009 geht hervor, dass Arbeitslosengeld auch bei einem Wohnsitz im Ausland zu gewähren ist (Az.: B 11 AL 25/08 R).
Im verhandelten Rechtsstreit zog ein Arbeitsloser mit seiner Familie in einen nahen Grenzort in den Niederlanden. Daraufhin verweigerte ihm das zuständige Jobcenter die weitere Zahlung des ALG I. Die Behörde argumentierte dahingehend, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld lediglich für Personen mit Wohnsitz im Inland oder mit Grenzgängerstatus in Betracht kommen würde.
Die obersten Sozialrichter wiesen den Leistungsträger in seine Schranken. So stünde der grenznahe Auslandswohnsitz dem Arbeitslosengeldanspruch eines zuvor in Deutschland wohnhaften und beitragspflichtigen Arbeitnehmers nicht entgegen. Der im Grundgesetz normierte Gleichbehandlungsgrundsatz verlange, dass in einem
derartigen Fall die erwerbslose Person einem Grenzgänger gleichgestellt wird.