Das Sozialgericht Dresden (SG) hat mit einem am 21.08.2015 ergangenen Urteil die Rechte von alleinerziehenden Hartz IV Empfängern gestärkt (Az.: S 40 AS 1713/13).
Demnach steht der Mutter einer minderjährigen Tochter ebenfalls der Mehrbedarf für Alleinerziehung zu, insofern ihre Tochter selbst Mutter geworden ist.
Im Streitfall ging es um eine Hartz IV Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der 44-jährigen Klägerin, ihren beiden 16 und 18 jährigen Töchtern sowie dem Sohn ihrer jüngeren Tochter. Das zuständige Jobcenter wollte der 44-Jährigen infolge der Geburt ihres Enkels den Mehrbedarf für Alleinerziehung nicht mehr gewähren, weil jener durch ein Kind, das selbst ein Kind hat, nicht mehr verursacht werden würde. Gegen diese Behördenentscheidung setzte sich die Betroffene zur Wehr und klagte.
Vor dem SG wurde ihr schließlich Recht gegeben. Die Tatsache, dass die minderjährige Tochter der Klägerin bereits selbst Mutter eines Kindes sei, führe eben nicht zum Wegfallen des Anspruchs auf Mehrbedarf aufgrund Alleinerziehung. Das Gericht verwies zur Begründung auf die zivilrechtlichen Vorschriften über die elterliche Sorge und die Vorschriften der Jugendhilfe, nach denen es in diesem Zusammenhang unerheblich sei, ob die minderjährigen Kinder schon selbst Eltern sind.