Wie das Bundessozialgericht in Kassel nun in einem Urteil (Az: B 11b AS 15/06 R) entschied, muss eine Unfall bzw. Verletztenrente bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II im vollen Umfang angerechnet werden.
Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass die Verletztenrente schließlich als Lohnersatz gelten würde und damit den Lebensunterhalt des Versicherten. sicherstelle. Einzig nicht zweckbestimmte Einnahmen, wie zum Beispiel Zuwendungen zur Wohlfahrtspflege oder Entschädigungen, seien nicht als Einkommen zu werten. Allerdings würde keiner dieser konkreten Ausnahmefälle bei diesem Fall vorliegen, so die Richter und begründeten damit auch ihr Urteil. So habe sich laut der Richter der Gesetzgeber auch bewusst von der früheren Arbeitslosenhilfe abgewendet und das Arbeitslosengeld II an das Niveau der Sozialhilfe angenähert und hier seien Unfall bzw. Verletztenrenten schon immer angerechnet worden.
Im konkreten Fall hatte ein Thüringer, der 1992 einen Arbeitsunfall hatte, der seine Erwerbsfähigkeit um 30 Prozent minderte, zusammen mit seiner Ehefrau gegen die Anrechnung der Verletztenrente geklagt. Der Kläger erhält eine Teilverletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von etwa 325 Euro pro Monat. Diese Teilverletztenrente wurde von der ARGE des Landekreises Nordhausen bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II voll auf das Einkommen angerechnet. Allerdings waren der Thüringer und seine Ehefrau der Auffassung, dass die Verletztenrente von der Einkommensanrechnung auszunehmen sei und reichten daher Klage ein.