Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied nun mit einem Urteil (Az.: L 2 B 261/06 AS ER), dass ein Pauschalsatz in Höhe von 1100 Euro für einen allein stehenden Bezieher von Arbeitslosengeld II ausreicht, um die Möbel anschaffen zu können, die für eine geordnete Lebensführung notwendig sind.
Arbeitslosengeld II-Empfänger haben auf diese Pauschale ein Anrecht, wenn sie zum Beispiel aufgrund einer Haftentlassung oder eines Wohnungsbrands ihre Wohnung mit Möbeln und Hausrat neu ausstatten müssen.
Nach Ansicht der Richter reicht die Höhe der Pauschale sogar dafür aus, sich mit Neuware versorgen zu können. Zudem sollte es für die Bezieher von Arbeitslosengeld II auch zumutbar sein, sich unter Umständen mit gebrauchten Wohnmöbeln auszustatten.
Die Pauschale ist zudem auch nur auf die wirklich benötigte Wohnungseinrichtung ausgerichtet. Weniger wichtige Möbelstücke, wie zum Beispiel eine Flurgarderobe, können nach Ansicht der Richter auch aus dem im Arbeitslosengeld II vorgesehenen monatlichen Ansparbetrag angeschafft werden.
Ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen besteht zudem, wenn zum Beispiel eine Renovierung der Wohnung nötig ist. Die Kosten für Renovierungen sind im dem Pauschalbetrag von 1100 Euro nämlich nicht vorgesehen.