Laut einem Urteil (Az.: B 14/7b AS 66/06 R) des Bundessozialgerichts in Kassel dürfen Bezieher von Arbeitslosengeld II ein Auto besitzen, welches einen Wert von bis zu 7500 Euro hat. Die Grenze hierfür hatte die Bundesagentur für Arbeit bislang bei 5000 Euro angesetzt.
Nach Auffassung der Richter des Bundessozialgerichts liegt ein Fahrzeug mit einem Verkehrswert von 7500 Euro im Bereich des angemessenen. Entsprechend sei der Besitz eines Autos mit diesem Geldwert kein Hindernis für die Bewilligung von Arbeitslosengeld II. Allerdings muss der Anteil des Fahrzeugwertes, der über der Grenze von 7500 Euro liegt, bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II als Vermögen angerechnet bzw. berücksichtigt werden, so die Richter.
Im Vorfeld hatte ein 49-järhiger Soldat, der zwischen zwei Auslandseinsätzen arbeitslos wurde und daher für anderthalb Monate Arbeitslosengeld II beantragte, Klage eingereicht, weil sein Antrag auf Arbeitslosengeld II von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft Deutsche Weinstraße abgelehnt wurde. Die ARGE begründete die Ablehnung unter anderem damit, dass das Fahrzeug des Antragstellers, ein vier Jahre alter Seat Leon mit einem Verkehrswert von etwa 9600 Euro, unangemessen sei. Die ARGE war der Meinung, dass der Mann stattdessen auch Bus und Bahn benutzen könne. Zudem wurden noch die Lebens- und Rentenversicherungen des Mannes berücksichtigt. Diese, so die ARGE, könne der Mann ebenfalls beleihen.
Dieser Auffassung wollten sich die Richter des Bundessozialgerichts allerdings nicht anschließen. Sie orientierten sich dabei an den Vorgaben für die Integration behinderter Menschen ins Arbeitsleben und hier speziell an die so genannte Kraftfahrzeugshilfeverordnung. Bei dieser Verordnung habe der Gesetzgeber sogar einen Durchschnittswert von 9500 Euro für ein angemessenes Fahrzeug genannt. Dieser Wert sei für ein Fahrzeug erforderlich, mit dem man “guten Gewissens“ zur Arbeit fahren kann. Daher müsse auch für Arbeitslose die Möglichkeit bestehen, ein Fahrzeug besitzen zu dürfen, welches ihnen ohne Probleme gestattet einen neuen Arbeitsplatz erreichen zu können.
Allerdings kam man zusätzlich noch zu dem Ergebnis, dass von diesem Wert in Höhe von 9500 Euro etwas abgezogen werden muss, da laut Gesetz Arbeitlose lediglich einen Anspruch auf einen Lebensstandard haben, der dem des unteren Fünftel der Bevölkerung entspricht. Entsprechend kam man auf einen Wert in Höhe von 7500 Euro.
Bei den Versicherungen kam man zu dem Ergebnis, dass der Verkauf unwirtschaftlich wäre, da nur die Hälfte der eingezahlten Beiträge ausgezahlt werden würde. Folglich sei ein Verkauf der Versicherungen unzumutbar.
Weiterhin teilten die Richter des obersten Sozialgerichts auch nicht die Meinung der Richter des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz. Die argumentierten, dass bei einer absehbar kurzen Arbeitslosigkeit eine erhöhte Verwertungspflicht für vorhandenes Vermögen bestehen würde. Eine “erhöhte Verwertungspflicht“ sehe das Gesetz aber nicht vor, so die Richter des obersten Sozialgerichts.