Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) hat mit einem am 23.06.2016 ergangenen Urteil die Rechte von anerkannten Flüchtlingen gestärkt.
Demnach steht einem Asylberechtigten für seinen Deutsch-Intensivkurs auch dann ein Anspruch auf Förderung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zu, insofern der Betroffene wegen der Kriegsfolgen das Studium in seiner Heimat nicht beenden konnte und die bisher erzielten Studienleistungen vonseiten der deutschen Behörden darüber hinaus noch nicht offiziell anerkannt wurden (Az.: 5 K 2654/16).
Im Rechtsstreit verweigerte das zuständige BAföG-Amt einem anerkannten Flüchtling die Förderung für dessen Deutsch-Intensivkurs mit der Begründung, dass dies nur im Falle der Förderfähigkeit des sich an den Sprachkurs anschließenden Studiums in Betracht komme. Da über die Anrechenbarkeit der bisher erzielten Studienleistungen noch nicht abschließend entschieden wurde, müsse zunächst von einem Fachrichtungswechsel ausgegangen werden. Aufgrund der Tatsache, dass dann eine BAföG-Förderung nur im Falle eines in den ersten vier Semester erfolgten Fachrichtungswechsels möglich ist, könne im konkreten Fall keine Leistungen an den Flüchtling gezahlt werden, da eben jener schon mehr als vier Semester absolviert habe.
Dieser Argumentation vermochte das VG nicht zu folgen. Dem Urteilstenor zufolge könne der anerkannte Flüchtling einen „unabweisbaren Grund“ für die Unterbrechung des Studiums geltend machen, weswegen sowohl für die mögliche Fortsetzung seines bisherigen Studiums als auch für einen etwaigen Fachrichtungswechsel eindeutig ein BAföG-Anspruch zu bejahen ist.