Das Sozialgericht Gießen (SG) hat mit Urteil vom 05.05.2015 die Rechte von ALG II Beziehern gestärkt.
So müsse der Leistungsträger einen Bewilligungsbescheid innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen Erkenntnis der Rücknahmemöglichkeit auch tatsächlich zurücknehmen (Az.: S 22 AS 629/13). Anderenfalls dürften die Leistungsempfänger die zu viel gezahlten Leistungen einbehalten.
Im verhandelten Fall sollte die aus einem Ehepaar bestehende Bedarfsgemeinschaft im Mai 2011 überzahlte Leistungen an den Leistungsträger zurückerstattten, jedoch wurde die Erstattungsentscheidung vonseiten des Leistungsträgers aufgrund eines Formfehlers wieder aufgehoben. Im August des Jahres 2013 hingegen hatte die Behörde infolge einer Neuberechnung wieder ihre Meinung geändert und pochte nunmehr auf die Erstattung der zu viel gezahlten Leistungen.
Nach Überzeugung des SG komme dies jedoch nicht mehr in Betracht, weil sich der Leistungsträger nicht an die Jahresfrist für die Aufhebung überzahlter Leistungen gehalten hat. Folglich müssten die Hilfebedürftigen das Geld auch nicht zurückzahlen.