Dem Sozialgericht Heilbronn (SG) zufolge ist das von der Stadt Heilbronn verwendete Computerprogramm zur Bestimmung angemessener Heizkosten für Bezieher des ALG II namens „Heikos 2.0“ als nicht geeignet für jene Aufgabe anzusehen.
Während das Bundessozialgericht (BSG) den „Bundesweiten Heizspiegel“ als Berechnungsmaßstab vorgibt, habe das konkrete Computerprogramm unzulässigerweise pauschale Werte eines idealen Heizverhaltens zugrundegelegt.
Im unter dem Aktenzeichen S 15 AS 2759/12 verhandelten Fall verweigerte der zuständige Leistungsträger auf Grundlage der mithilfe des Computerprogramms „Heikos 2.0“ angestellten Berechnungen die Übernahme einer Betriebskostennachzahlung. Die betroffene ALG II Bezieherin setzte sich gegen die Behördenentscheidung erfolgreich zur Wehr.
Laut dem SG bewege sich die Betriebskostenabrechnung innerhalb der Angemessenheitsgrenze im Sinne des „Bundesweiten Heizspiegels“. Ferner betonte das Gericht, dass das Jobcenter unabhängig von dem tatsächlichen Bestehen unangemessener Heizkosten für die Betriebskostennachzahlung aufzukommen hat, weil es im Vorfeld gegenüber der Hilfebedürftigen keine Kostensenkungsaufforderung bekannt gegeben habe.