Aus einem Urteil des Sozialgerichts Gießen (SG) geht hervor, dass kein Anspruch auf Gewährung des Gründungszuschusses besteht, insoweit der Antragssteller über genügend eigene finanzielle Ressourcen zur Realisierung Gründungsvorhabens verfügt (Az.: S 14 AL 6/13).
Im am 29.04.2015 verhandelten Fall hatte der Kläger von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von rund 130.000 Euro netto erhalten. Nachdem er zunächst Arbeitslosengeld I bezogen hatte, stellte er im Anschluss daran einen Antrag auf Gründungszuschuss für die Errichtung einer GmbH & Co. KG zusammen mit einem Partner. Obgleich der Kläger nach eigener Auskunft mit den 130.000 Euro mehrere Kredite abgelöst haben will, verweigerte ihm die Arbeitsagentur den Gründungszuschusses mit der Begründung, dass er über genügend eigene finanzielle Ressourcen zur Realisierung Gründungsvorhabens verfügt. Hiergegen setzte sich der Betroffene vor Gericht nunmehr ohne Erfolg zur Wehr.
Das SG gelang zur Rechtsauffassung, dass die Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit nicht zu beanstanden sei. Die Richter fügten in diesem Zusammenhang hinzu, dass die Behörde ja auch immer die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten habe.