Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat am 27.06.2011 befräftigt, dass im Ausland lebende Deutsche nur dann einen Anspruch auf Sozialhilfe haben, falls eine außergewöhnliche Notlage vorliegt und eine Rückkehr eben nicht möglich ist (Az.: L 2 SO 2138/11 ER-B).
Im Streitfall wurde der Antrag auf Sozialhilfe zur Pflege und Erziehung eines mit seiner Tochter in Thailand lebenden Mannes abgelehnt. Der Antragssteller hatte eine außergewöhnliche Notlage geltend gemacht. So habe er etwa schon die Goldinlays seiner Zähne verkaufen müssen, weil er nicht aus eigenen Mitteln für den Lebensunterhalt sorgen könne.
Trotzdem urteilte das LSG zugunsten des Sozialhilfeträgers. Der Betoffene hat nach Ansicht des Gerichts nicht nachgewiesen, dass eine Notlage bei ihm besteht. So habe er beispielsweise unterschiedliche Angaben darüber gemacht, bis wann er wovon seinen Lebensunterhalt in Thailand tatsächlich verdiente. Seine pauschale eidesstattliche Versicherung ändere hieran nichts. Der Fall wurde an das Sozialgericht Stuttgart zurückverwiesen.