Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) geht hervor, dass ein in der Privatinsolvenz befindlicher Erwerbsloser in der Regel zwei bis drei Bewerbungen pro Woche schreiben muss. Tut er dies nicht, kann der Antrag auf Befreiung von der Restschuld duchaus negativ beschieden werden (Az.: IX ZB 224/09).
Im verhandelten Fall ging ein Schuldner während seiner Privazinsolvenz bisweilen einer selbstständigen Tätigkeit nach. Allerdings musste er sich später arbeitslos melden. Sein Antrag auf Befreiung von der Restschuld wure abgelehnt, weil er im Durschnitt lediglich alle drei Monate eine Bewerbung geschrieben hatte. Ein solches Verhalten könne schließlich nicht als ausreichendes Bemühen um einen neuen Job gewertet werden.
Der BGH pflichtete jener Entscheidung bei. Dem aktiven Bemühen um Arbeit sei nicht Genüge getan worden. Der Urteilsbegründung zufolge seien zwei bis drei Bewerbungen pro Woche die Richtgröße. Der Fall wurde an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Der Schuldner habe nunmehr zu beweisen, dass er nicht schuldhaft handelte.