Empfängern von Arbeitslosengeld II einen pauschalisierten Heizkostenbeitrag zu zahlen, ist nicht rechtens. Das erklärte Anfang März das Sozialgericht Dortmund (AZ: S 29 AS 498/05). Gleichzeitig machten die Richter deutlich, dass es durchaus statthaft sei, die Kostenübernahme auf eine angemessene Wohnungsgröße zu begrenzen.
Widerspruch und Klage gingen von einer Hausbesitzerin aus, der für ihre 117 Quadratmeter Wohnfläche von der zuständigen Arbeitsagentur nur eine Pauschale in Höhe von 66,24 Euro für die Heizkosten bewilligt worden war. Grundlage für diese Berechnung war ein für zwei Personen als angemessen eingestufter Wohnraum.
Für eine Pauschale, so das Sozialgericht, fehle es an einer Rechtsgrundlage. Gezahlt werden müsse ein angemessener, dem tatsächlichen Verbrauch entsprechender Betrag. Nur bei unwirtschaftlichem Verhalten sei eine Kürzung der Heizkostenübernahme rechtens. Ansonsten gelte der in der Vorauszahlungsfestsetzung durch den Energieversorger oder aber der im Mietvertrag genannte Betrag als durchaus angemessen, zumal Hartz-IV-Empfänger ohnehin auf sparsames Heizverhalten hingewiesen würden.