Das Hessische Landessozialgericht (LSG) urteilte am 15.03.2013, dass die Stadt Offenbach kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze vorweisen kann (Az.: L 7 SO 43/10).
Das bislang von der Stadt Offenbach angewandte Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenze berücksichtigte lediglich die einfachen Mietspiegel aus den Jahren 2006 und 2008. Foglich flossen ausschließlich bestehende Verträge und keinerlei aktuelle Wohnungsangebote aus Zeitungs- und Internetanzeigen in die Berechnung ein.
Das LSG machte mit seinem Urteil deutlich, dass zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze möglichst viele Informationen zum Mietwohnungsmarkt eingeholt werden müssen. Schließlich würde ein einfacher Mietspiegel eben keine Auskunft über tatsächlich freie Wohnungen mit einfachem Standard und deren Mietpreis geben. Vielmehr sei es vonnöten, sich neben den Bestandsmieten auch an den aktuellen Mietangebote zu orientieren.