Die Verbüßung von Jugendarrest nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) lässt den Anspruch auf Hartz IV Leistungen nicht entfallen. So entschied das Sozialgericht Gießen (SG) am 01.03.2010 (Az.: S 29 AS 1053/09).
Im Streitfall forderte die Arge des Lahn-Dill-Kreises von einem Hilfebedürftigen das ALG II für jenen Zeitraum zurück, in dem dieser im Jugendarrest saß. Damit hatte die Behörde allerdings keinen Erfolg.
Das SG urteilte zugunsten des Leistungsbeziehers. So würde die Vorschrift des § 7 Abs.4 Satz 2 SGB II, welche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II im Falle einer Freiheitsentziehung grundsätzlich ausschließt, hier nicht gelten. Beim Jugendarrest handele es sich schließlich „nur“ um ein Zuchtmittel. Eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung im Sinne der Ausschlussvorschrift sei dieser eben nicht.
Zu beachten ist, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde die Berufung beim Landessozialgericht zugelassen.