Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe nicht auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden darf (AZ: S 35 AS 12/07).
Die Richter urteilten zugunsten einer Leistungsbezieherin, die nach gewonnenem Rechtsstreit von der Arbeitsagentur eine ALG II- Nachzahlung in Höhe von 9.200 Euro erhiehlt. Die Arge hob daraufin wegen Überschreitung des Vermögensfreibetrags ihre Bewilligung auf und forderte die Leistungen zurück.
Dieses Vorgehen wurde nunmehr vom Sozialgericht als nicht rechtskonform bewertet. Die Nachzahlung sei eine zweckbestimmte Einnahme, nämlich den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Da eine zweckbestimmte Einnahme nicht auf Hartz IV angerechnet werden dürfe, sei das Handeln der Arge als unrechtmäßig zu bezeichnen.
Zu beachten ist jedoch, dass die Richter offen ließen, ob ein derart erworbenes Vermögen dauerhaft unangetastet bleiben darf.
Ferner ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, weil die Berufungsfrist noch nicht verstrichen ist.