Das Sozialgericht Wiesbaden (SG) hat mit Urteil vom 17.12.2015 entschieden, dass einem Hartz IV Empfänger die Kosten für Möbel im Falle der willentlichen Aufgabe des Hausstands zum Zwecke eines Auslandsaufenthalts nicht ein zweites Mal erstattet werden müssen (Az.: S 33 AS 300/13).
Dem Urteilstenor zufolge kommt eine erneute Kostenübernahme lediglich dann in Betracht, falls außergewöhnliche Umstände wie beispielsweise ein zum Untergang der Möbel führendes, von außen einwirkendes besonderes Ereignis, zu erkennen sind.
Konkret wurde einer ALG II Bezieherin vonseiten ihres Leistungsträgers eine komplette Wohnungsausstattung gewährt. Nachdem sie ihren neuen Hausstand aufgrund eines Auslandsaufenthalts einfach zurückgelassen hatte, beantragte sie nach ihrer Rückkehr die erneute Kostenübernahme. Damit hatte sie jedoch keinen Erfolg.
Nach Überzeugung des SG absolut zu Recht. Schließlich habe sie achtlos ihre Möbel zurückgelassen und folglich den gesamten Hausstand bewusst aufgegeben. Daher müsse der Leistungsträger kein erneutes Mal einen Zuschuss gewähren.