In vielen Betrieben gehört es zum guten Ton, dass für die Mitarbeiter über die betriebliche Altersvorsorge in Form einer Lebensversicherung ein wenig Kapital fürs Rentenalter angespart wird. Das Sozialgericht Leipzig hat Mitte Februar nun entschieden, dass dieses Vermögen nicht bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt werden darf (Aktenzeichen: S 6 AS 283/05).
Im verhandelten Fall ging es um eine betriebliche Direktversicherung, deren Rückkaufwert rund 13.400 Euro beträgt. Sie wurde von der Arbeitsgemeinschaft zum Geldvermögen von 8.500 Euro hinzugerechnet. Unter Berücksichtigung der Freibeträge hätte die betroffene Frau 2.300 Euro ihres Ersparten erst verbrauchen müssen, ehe sie Anspruch auf ALG II gehabt hätte. Die Behörde interessierte dabei wenig, dass die betriebliche Altersvorsorge erst 2022 fällig ist und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch nicht beliehen werden darf.
Die Richter stellten jetzt klar, dass die betriebliche Altersvorsorge bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu den verwertbaren Vermögensgegenständen gehört. Daher müsse das Arbeitslosengeld sofort und ohne Abzüge gezahlt werden.