Das Sozialgericht Berlin (SG) gab mit einer am 13.01.2015 getroffenen Entscheidung bekannt, dass in Hartz IV Bedarfsgemeinschaften lebenden Schülern kein Anspruch auf Kostenübernahme für die im Rahmen einer Klassenfahrt benötigte Skiausrüstung zusteht.
Im unter dem Aktenzeichen S 191 AS 115/15 ER verhandelten Fall bewilligte das zuständige Jobcenter einem 14- jährigen Schüler die Kosten für eine Klassenfahrt nach Südtirol in Höhe von 540 Euro. Später forderten dessen Eltern schließlich noch die Kostenübernahme für benötigte Ausrüstungsgegenstände wie Skiunterwäsche und Skihandschuhe sowie Skianzug, Skibrille und Skihelm. Dem wollte das Jobcenter nicht nachkommen, woraufhin die Eltern beim Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Verpflichtung zur Kostenübernahme begehrten.
Das SG wollte dem jedoch nicht entsprechen und stellte klar, dass Skiunterwäsche und Skihandschuhe vom Regelbedarf erfasste Gegenstände seien, die infolgedessen durch Ansparen auch aus jenen Mitteln finanziert werden müssten. Bei Skianzug, Skibrille und Skihelm handele es sich zwar nicht um vom Regelsatz abgedeckte Gegenstände, allerdings sei es zumutbar, solche Bedarfe durch Erwerb von Gebrauchtwaren wie beispielsweise in eBay-Kleinanzeigen angebotener Kleidung zu decken. Ferner bestünde die Möglichkeit, eben diese vor Ort auszuleihen.