Aus einem Urteil des Sozialgerichts Mainz (SG) vom 02.11.2012 geht hervor, dass Jobcenter die grundlegende Sanierung des Eigenheims nicht zahlen müssen (Az.: S 10 AS 367/11).
Konkret ging es um eine ALG II Bezieherin, welche vom zuständigen Leistungsträger die Erstattung der Kosten für Sanierungsarbeiten an ihrem Eigenheim in Höhe von rund 3900 Euro einforderte. Die Arbeiten waren notwendig, weil das Haus zum Zeitpunkt des Erwerbs in desolatem Zustand war und erst infolge der Sanierung überhaupt bewohnbar wurde.
Dem Ansinnen der Hilfebedürftigen kam das Sozialgericht allerdings nicht nach. Dem Urteilswortlaut zufolge seien die vorgenommenen Sanierungsarbeiten als wertsteigernde, grundlegende Erneuerungen anzusehen. Der Bezug des ALG II dürfe aber gerade nicht zur Vermögensbildung auf Seiten des Leistungsempfängers führen. Deswegen komme eine Erstattung der Kosten für die Eigenheim-Sanierung nicht in Betracht.