Der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates des Bundesagentur für Arbeit erklärt, dass nach Meinung der BA die Empfänger Leistungen des Gesetzes ihre Bedürftigkeit selbst nachweisen sollten.
Dies solle vor allem in Bezug auf die Frage Vorliegens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelten. „Es müsse“ nach Clever in Zukunft „genügen, wenn sich zwei Schrank und Bett teilen“ um eine eheähnliche Lebensgemeinschaft annehmen zu können.
Den Beweis, dass dem nicht so ist sollten danach künftig die Leistungsempfänger führen.
Bisher ist der Nachweis des Vorliegens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft von den zuständigen Ämtern zu führen und auch vor Gericht zu erbringen.