Einem am 08.05.014 ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge begründet die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt an sich noch keinen „Wohnsitz“.
Beim „Wohnsitz“ beziehungsweise „gewöhnlichem Aufenthalt“ handelt es sich um eine für den Erhalt von deutschem Kindergeld notwendige Voraussetzung. Die höchsten deutschen Finanzrichter machten nunmehr deutlich, dass von EU-Bürgern in der Bundesrepublik angemietete Zimmer eine zu Wohnzwecken geeignete Bleibe darstellen und darüber hinaus mit einer gewissen Regelmäßigkeit bewohnt werden müssten, um dem Merkmal des Wohnsitzes gerecht zu werden.
Im unter dem Aktenzeichen III R 21/12 verhandelten Fall wurde einem polnischen Staatsbürger für seine zwei bei der Mutter in Polen lebenden Kinder kein Kindergeld in voller Höhe ausgezahlt. Die zuständige Familienkasse begründete ihre Entscheidung mit dem Fehlen eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik. Zwar hatte der Mann in Deutschland ein Gewerbe angemeldet und zudem einen mit der Überschrift versehenen „Mietvertrag über das Zimmer und Betriebsstätte“ abgeschlossen. Hierin vermochte die Behörde jedoch keinen tatsächlichen Wohnsitz erkennen. Schließlich sei für das Vorliegen eben jenes Merkmals eine bloße Schlafstelle in Betriebsräumen als nicht ausreichend zu betrachten.
Dem schloss sich der BFH an. So begründe die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt noch keinen „Wohnsitz“. Entscheidend für die Bejahung des deutschen Wohnsitzes sei, dass die Unterkunft mit einer gewissen Regelmäßigkeit bewohnt wird und überhaupt eine zu Wohnzwecken geeignete Bleibe darstellt. Da dies im hier konkret verhandelten Fall verneint werden müsse, sei die Behördenentscheidung durchaus mit der Rechtsordnung vereinbar.