Das FG Münster hat mit einer am 15.05.2013 ergangenen Entscheidung die Rechte von Kindergeldbeziehern gestärkt. Dem Urteil zufolge handelt es sich bei einem dualen Studium um die Erstausbildung beziehungsweise dem Erststudium.
Folglich habe die damit einhergehende Erwerbstätigkeit keinerlei schädlichen Einfluss auf den Kindergeldanspruch (Az.: 2 K 2949/12 Kg).
Im Rechtsstreit ging es um die Mutter eines sich im dualen Studium befindlichen Sohnes. Obgleich der universitäre Teil der Ausbildung erst im Jahr 2013 mit dem Bachelor endete, verweigerte die Behörde bereits 2011 die weitere Zahlung von Kindergeld. Zur Begründung wurde angeführt, dass die integrierte Prüfung zum Steuerfachangestellten schließlich schon abgelegt worden sei. Somit handele es sich bei dem Studium um eine Zweitausbildung, womit der Kindergeldanspruch entfallen würde. Die Mutter klagte und bekam vor dem FG Recht zugesprochen.
Dem Finanzgericht zufolge müsse ein ausbildungs- und praxisintegrierender Studiengang (duales Studium) insgesamt als einheitliche Erstausbildung gewertet werden. Diese sei erst nach Erreichung des angestrebten akademischen Grades oder nach Beendigung des Studiums aus anderen Gründen als abgeschlossen anzusehen.