Die Bundesagentur für Arbeit (BA) legt von einer Pfändung bedrohten Beziehern des ALG II nahe, ein Pfändungsschutzkonto einzurichten. In einer dementsprechenden BA-Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass der momentan noch gültige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen ab dem 01.01 2012 entfällt.
Infolge einer Umwandlung des „normalen“ Kontos in ein P-Konto werde automatisch ein Grundfreibetrag (Pfändungsfreigrenze) in Höhe von 1.028,89 Euro vor der Pfändung geschützt. Darüber hinaus bestünde die Möglichkeit, dass der persönliche Freibetrag durchaus noch höher ausfällt. Der BA zufolge treffe dies beispielsweise zu, falls auf das Konto weitere staatliche Transferleistungen wie Kindergeld oder Kinderzuschlag überwiesen werden. Gleiches gelte, wenn auf dem Konto für mehrere Personen Leistungen aus der Grundsicherung eingehen.
Zuständig für eine eine Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto sind die kontoführenden Banken. Diese erheben jedoch mitunter in der Praxis stattliche monatliche Gebühren für die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto.