Das Oberlandesgericht Köln (Az.: 6 U 80/11) hat am gestrigen Freitag eine viel diskutierte Entscheidung vom März 2011 aufgehoben, nach der Empfänger von Leistungen nach dem SGB II unter gewissen Umständen die Teilnahme an Lotterie- und Glückspielen bzw. Sportwetten versagt werden sollte.
Der Sportwetten-Anbieter Tipico hatte der Westdeutschen Lotterie vorgeworfen, gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb als auch gegen den Glücksspielstaatsvertrag zu verstoßen, weil an Bezieher des ALG II Spiel- und Wettscheine oder Rubbellose verkauft werden. Das Landgericht Köln kam diesem Ansinnen nach, indem es die von Tipico geforderte einstweilige Verfügung erlies.
Das OLG hingegen machte im Gegensatz zur Vorinstanz deutlich, dass sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag kein Spielverbot ableiten lasse und änderte das Urteil der Vorinstanz entsprechend ab.
Rechtsmittel gegen die Entscheidung des OLG stehen nicht zu Verfügung. Trotzdem ist der Rechtsstreit noch nicht eindeutig beigelegt, da nach wie vor die Möglichkeit, dass ein angeschlossenen Hauptsachverfahrens durchgeführt wird.
Weniger Beachtung als das Verfahren in Köln fanden die seit dem erstinstanzlichen Urteil durchgeführten Verfahren vor dem LG München I und dem LG Trier, die ähnliche Rechtsfragen zu klären hatten. Beide Landgerichte lehnten ein entsprechendes Verbot ebenso wie die Kölner Berufungsinstanz ab. Lediglich das LG Oldenburg vertrat in einer weitere vergleichbaren Sache grundsätzlich die nun im Berufungsverfahren verworfene Ansicht des LG Köln.