Das Sozialgericht Frankfurt hat mit zwei am heutigen Donnerstag veröffentlichten Urteilen entschieden, dass ALG II Bezieher einen Anspruch auf ein gebrauchtes Fernsehgerät haben (Az.: S 17 AS 388/06 sowie S 17 AS 87/08).
In den beiden unabhängig voneienander verhandelten Rechtsstreitigkeiten klagten zwei Hartz IV Empfängerinnen gegen den jeweils zuständigen Leistungsträger, weil ihnen im Rahmen der Erstausstattung für ihre Wohnungen kein Zuschuss für die Anschaffung eines Fernsehers gewäht worden war.
Die zuständigen Behörden begründeten ihr ablehnende Haltung damit, dass ein Fernsehegerät für eine geordnete Haushaltsführung nicht notwendig sei. Vielmehr diene ein Fernseher lediglich der Unterhaltung und Information, weshalb kein Anspruch auf einen Zuschuss bestehen würde.
Das Frankfurter Sozialgericht stellte nunmehr klar, dass zur Erstausstattung einer Wohnung in der Regel alle Gegenstände gehören würden, mit denen Haushalte unterer Einkommensgruppen ausgestattet seien. Weil in rund 95 Prozent dieser Haushalte ein Fernsehgerät vorhanden sei, müsse ein Fernseher als sozialüblicher Standard bezeichnet werden. Folglich hätten auch Bezieher von ALG II einen Anspruch darauf.
Das Gericht schränkte jedoch ein, dass nur ein Anspruch auf ein gebrauchtes Fernsehgerät zu bejahen sei, weil die Anschaffung gebrauchter Geräte einem sparsamen Verhalten entspreche. Zu beachten ist, dass die beiden Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind.