Nach einem am 09.05.2012 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) hat ein ALG II Empfänger, welcher seine Geschäftsräume teilweise als Wohnung nutzt und in Bezug darauf einen Mietvertrag mit sich selbst abschließt, keinen Anspruch auf Übernahme der mit sich selbst ausgehandelten Mietzahlungen (Az.: L 5 AS 412/09).
Im Rechtsstreit mietete ein Hartz IV Empfänger für seinen Gewerbebetrieb Geschäftsräume an, um dann mit sich selbst über den von ihm als Wohnung genutzten Teil einen Mietvertrag abzuschließen. Merkwürdigerweise lag deren Höhe sogar über den Gesamtkosten der kompletten Geschäftsräume. Der zuständige Leistungsträger wollte daher lediglich für einen anteiligen Betrag aufkommen.
Dieser Auffassung schloss sich das LSG an und betonte, dass ein Vertrag grundsätzlich nur zwischen verschiedenen Personen geschlossen werden könne. Ein mit sich selbst geschlossener Mietvertrag begründe eben keine Zahlungspflicht, weshalb auch kein Anspruch auf vollständige Übernahme der Kosten bestehen würde.