Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 12.06.2012 entschieden, dass Jobcenter das Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Privatschule in der Regel nicht übernehmen müssen (Az.: S 172 AS 3565/11).
Geklagt hatte ein mit Mutter und Schwester in einer Bedarfsgemeinschaft lebender Schüler, der eine private Waldorfschule besuchte. Hierfür fiel ein monatliches Schulgeld in Höhe von 90 Euro an. Per Gerichtsweg wollte er das für ihn zuständige Jobcenter zur Übernahme der Kosten verpflichten.
Das SG Berlin stellte jedoch klar, dass der Bedarf an Schulbildung durch die unentgeltlichen öffentlichen Regelschulen ausreichend gedeckt sei. Laut der Urteilsbegründung würden Ausnahmen von diesem Grundsatz lediglich dann in Betracht kommen, falls der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven Gründen wie etwa der Entfernung vom Wohnort oder aus schwerwiegenden persönlichen Gründen nicht möglich beziehungsweise unzumutbar sei. Da eben jene Voraussetzungen im konkreten Fall zu verneinen gewesen wären, habe das Jobcenter korrekt entschieden.