Einem am 30.06.2011 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zufolge werden beim BAföG-Bankdarlehen die Fachsemester aller vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Studiengänge berücksichtigt.
In dem Fall, der unter dem Aktenzeichen 5 C 13.10 verhandelt wurde, ging um einen Architekturstudenten, der zweimal „aus wichtigem Grunde“ (§ 7 Abs. 3 BAföG) einen Studiengangswechsel vorgenommen hatte. Deswegen wurde ihm auch weiterhin ein Anspruch auf staatliche Unterstützung zuerkannt, ab dem 3. Semester jedoch nur noch in Form des vollverzinsten BAföG-Bankdarlehens. Hiergegen klagte der Student erfolglos.
Die höchsten deutschen Verwaltungsrichter kamen nämlich zum Ergebnis, dass hier eine Förderung durch hälftigen Zuschuss und hälftiges zinsfreies Staatsdarlehen für die gesamte Regelstudienzeit nicht mehr in Betracht kommt. Laut Urteilsbegründung sei die vorangegangene, in Normalform voll geförderte Ausbildungszeit anzurechnen. Die begrenzten staatlichen Förderungsmittel müssten schließlich möglichst gerecht verteilt werden.