Für vom aktuellen Hochwasser betroffene Hartz IV Empfänger hat die Bundesagentur für Arbeit gemeinsam mit Vertretern der Landkreise und Kommunen Informationen herausgegeben, wie in besonderen Situationen verfahren werden soll:
- Soforthilfen, die ausdrücklich dazu dienen, Schäden durch das Hochwasser zu beseitigen, werden nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
- Wurde durch die Flut Hausrat zerstört, können die Jobcenter die Kosten für die erneute (Erst-)Ausstattung der Wohnung übernehmen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Kosten weder durch eine Versicherung noch durch ein anderweitiges Nothilfeprogramm erstattet werden. Hausrat umfasst beispielsweise Möbel, Lampen, Haushaltsgeräte und alle Gegenstände, die üblicherweise eine normale Haushaltsführung ermöglichen. (Anmerkung der Redaktion: Anspruch aus Erstausstattung für die Wohnung können auch Personen haben, die keine laufenden Leistungen nach dem SGB II beziehen.)
- Für die Dauer einer Helfertätigkeit im Rahmen des Hochwassers bestehen keine Meldepflicht und keine zwingende Notwendigkeit, eine angebotene Maßnahme oder Beschäftigung anzunehmen.
- Ist die Wahrnehmung eines Meldetermins aufgrund des Hochwassers nicht möglich, treten keine Sanktionen ein. Vorab wäre eine telefonische Absage hilfreich, damit die Gesprächszeit neu vergeben werden kann.
- Sollten Jobcenter selbst direkt vom Hochwasser betroffen sein, gehen für Kunden des Jobcenters keine Ansprüche verloren. Es kann jedoch in der Bearbeitung zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Laufende Zahlungen sind nicht betroffen.