Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) entschied am 16.05.2011, dass alleinstehenden Hartz IV Beziehern zumindest im Bundesland Nordrhein-Westfalen eine Wohnfläche von 50 m² zusteht (Az.: L 19 AS 2202/10).
Im Streitfall wehrte sich ein Hilfebedürftiger gegen eine Entscheidung des für ihn zuständigen Grundsicherungsträgers, wonach er lediglich Anspruch auf Miete und Nebenkosten für eine 45 m² große Wohnung hat. Mit seiner Klage hatte er vor dem LSG schließlich Erfolg.
Die Richter nahmen in ihrem Urteil Bezug auf die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften des Landes NRW. Aus der seit dem 01.01.2010 geltenden Fassung gehe ausdrücklich hervor, dass Alleinstehende einen Anspruch auf 50 m² Wohnfläche haben.