Ein durch das Sozialgericht Kiel (SG) ergangener Beschluss vom 26.11.2013 stellt klar, dass Jobcenter mit einem Erwerbslosen keine Eingliederungsvereinbarung abschließen dürfen, insoweit Zweifel an dessen Erwerbsfähigkeit bestehen.
Im diesem Zusammenhang sei insbesondere die Anordnung einer Arbeitsmaßnahme als nicht mit der Rechtsordnung vereinbar anzusehen (Az.: S 33 AS 357/13 ER).
Im Rechtsstreit fertigte der ärztliche Dienst eines Jobcenters nach Aktenlage ein Gutachten an, welches dem ALG II Bezieher eine psychische Erkrankung und hieraus resultierende Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bescheinigte. Die gleichsam angeratene Therapie lehnte der Hilfebedürftige jedoch ab. Eine sechs Monate später durchgeführte Neubegutachtung kam wiederum zum Ergebnis, dass der Mann nunmehr arbeitsfähig sei, woraufhin das Jobcenter mittels Eingliederungsvereinbarung den ALG II Bezieher zu einer täglich sechsstündigen Arbeitsmaßnahme verpflichten wollte. Hiergegen setzte sich der Betroffene erfolgreich zur Wehr.
Nach Überzeugung des SG sei sowohl die Eingliederungsvereinbarung als auch der der hierzu erlassene Eingliederungsverwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig anzusehen, da bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit eben jene nicht abgeschlossen beziehungsweise erlassen werden dürften. Eine Erwerbsfähigkeit sei im Zweifelsfall durch eine ambulante, ärztliche Untersuchung zu bescheinigen, was im hier verhandelten Fall jedoch unterlassen wurde.