Die Anrechnung des Kindergelds auf Leistungen nach dem SGB II verstößt nicht gegen das Grundgesetz. So urteilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 11.03.2010 (Az.: 1 BvR 3163/09).
Im konkreten Fall fühlten sich die Mitglieder einer Hartz IV Bedarfsgemeinschft durch die volle Anrechnung des Kindergelds als Einkommen in ihren Rechten verletzt. Das Kindergeld dürfe lediglich zur Hälfte angerechnet werden, weil 50 Prozent des staatlichen Kindergeldes nicht zur Deckung des Existenzminimums, sondern für
Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungskosten vorgesehen seien.
Dieser Argumentation schlossen sich die Karlsruher Richter jedoch nicht an. Laut Urteilsbegründung werde das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum bei der vollständigen Anrechnung des Kindergelds nicht verletzt. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer staatliche Leistungen gemäß der gesetzlich bestimmten Höhe erhalten.