Dem Sozialgericht Speyer (SG) zufolge stehen erwerbsfähigen EU-Bürgern ohne Aufenthaltsrecht beziehungsweise deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt weder Hartz IV Leistungen noch Sozialhilfeleistungen zu.
Das SG stellt sich insofern der gängigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entgegen, nach der an sich seit mindestens sechs Monate im Bundesgebiet aufhaltenden EU-Bürgern Sozialhilfe zu gewähren ist, da insoweit das von der Gesetzesnorm vorgesehene Ermessen zur Leistung auf Null reduziert sei.
Im am 29.03.2016 unter dem Aktenzeichen S 5 AS 493/14 verhandelten Fall wurde einer zur Arbeitssuche eingereisten irischen Staatsbürgerin von den Behörden sowohl das ALG II als auch die Sozialhilfe versagt. Hiergegen klagte die Frau und argumentierte dahingehend, dass das BSG bei einem Aufenthalt von EU-Bürgern im Bundesgebiet von mindestens sechs Monaten durchaus einen Anspruch auf Sozialhilfe bejaht.
Das SG hingegen entschied dennoch zur ihren Ungunsten. Nach Meinung des Gerichts sei dem BSG, weil es sich über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und den Willen des Gesetzgebers hinweggesetzt habe, nicht zu folgen. Laut dem Urteilstenor könnten EU-Bürger schließlich im Gegensatz zu Asylbewerbern ohne drohende Gefahren für hochrangige Rechtsgüter (beispielsweise durch politische Verfolgung) in ihre Heimat zurückzukehren und dort staatliche Unterstützungsleistungen erhalten. Insofern sei auch kein Verstoß gegen den im Grundgesetz verankerten Schutz der Menschenwürde zu erkennen. Ebenso wenig komme eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips in Betracht.