Gemäß einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 20.02.2011 steht einem Kind anteiliges Sozialgeld zu, wenn es einem getrennt lebenden Elternteil regelmäßig Besuche abstattet (A.: L 7 AS 119/08).
Im konkreten Fall lebte ein 2002 geborenes Kind mit seiner Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft. Der getrennt lebende und ebenfalls ALG II beziehende Vater beantragte für sein Kind anteiliges Sozialgeld. Schließlich würde die Mutter weder Geld noch Essen zur Verfügung stellen, wenn sich das gemeinsame Kind bei ihm aufhält. Der Antrag wurde vom zuständigen Leistungsträger negativ beschieden. Die gegen das Behördenhandeln eingereichte Klage hatte vor dem LSG schließlich Erfolg.
Das Gericht bejahte einen Anspruch auf Sozialgeld für alle jene Tage, an denen das Kind länger als zwölf Stunden beim Vater zu Besuch ist. Schließlich müsse dann von einer „temporären Bedarfsgemeinschaft“ gesprochen werden. Für jeden Tag bestehe ein Anspruch auf Zahlung von einem Dreißigstel des Monatsbetrags an Sozialgeld.