Aus einem am 28.03.2011 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Detmold (SG) geht hervor, dass Pflegeeltern keinen Anspruch auf das Elterngeld haben (Az.: S 15 EG 29/10).
Im Streitfall wurde der Antrag eines Pflegevaters auf Zahlung des Elterngeldes abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Der Mann hatte dahingehend argumentiert, dass die Ungleichbehandlung von Dauerpflegekindern gegenüber leiblichen Kindern, Adoptivkindern und Kindern in Adoptionspflege ungerechtfertigt sei.
Dem SG zufolge ist ein Anspruch auf das Elterngeld jedoch zu verneinen, weil beim Pflegschaftsverhältnis von keiner dauerhaften Erziehungsgemeinschaft gesprochen werden könne. Es verwies zudem auf die Tatsache, dass ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, welches sogar über den Bezugszeitraum des Elterngeldes hinaus ausgezahlt wird.