Ein 64 jähriger Hartz IV Empfänger begehrte vom Jobcenter die Übernahme der Kosten in Höhe von 150 Euro pro Monat für nicht verschreibungspflichtige, homöopathische Präparate (sogenannte „OTC-Präparate“).
Im Einzelnen wurde die Kostenübernahme für Präparate wie Kytta, Quark, Retterspitz, Ingwer, Glucosamin, Zeel, Platinum-chloratum, Neurexan, Iso-C, Magnesium, Arnika, Infludoron und Dekristol verlangt.
Kein konkreter Nachweis bestimmter Unverträglichkeiten
Anspruchsgrundlage sei ein sogenannter unabweisbarer Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Zur Begründung führte der Kläger eine allgemeine Medikamentenunverträglichkeit an. Eine konkrete Unverträglichkeit bestimmter schulmedizinischer Medikamente wurde jedoch nicht nachgewiesen.
Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab. In erster Instanz gab bereits das Sozialgericht Bremen dem Jobcenter recht. Auch die Berufungsinstanz (AZ.: L 15 AS 262/16) versagte die Kostenübernahme für die homöopathischen Mittel.
Kostenübernahme bei konkreter Unverträglichkeit denkbar
Nach Auffassung des Gerichts liege kein laufender, unabweisbarer Bedarf vor. Eine Kostenübernahme sei allenfalls bei Indikation einer konkreten Unverträglichkeit denkbar. Eine Pauschaldiagnose sei nicht ausreichend. Grundsätzlich sei die medizinische Versorgung durch die Übernahme der Beiträge zur Krankenversicherung hinreichend sichergestellt.
Fehlender Nachweis der Wirksamkeit
Kosten für Lebensmittel wie Quark und Ingwer seien ohnehin aus der Regelleistung zu bestreiten. Zudem fehle nach Ansicht des Gerichts, dass sich in dieser Frage auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen stützte, ein ausreichender Wirksamkeitsnachweis für eine Vielzahl der homöopathischen Präparate.
In der Vergangenheit hatten bereits mehrere Gerichte Entscheidungen mit ähnlichem Tenor zur Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige Nahrungsergänzungsmittel getroffen.