Aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.12.2009 geht hervor, dass die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht für Zeiten vor Antragstellung in Betracht kommt (Az.: L 7 AS 413/09).
Im Streitfall hatte ein Hartz IV Empfänger versäumt, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Folgeantrag zu stellen. Die zuständige Behörde bewilligte ihm die Leistung daraufhin erst wieder, nachdem der Antrag auf Weitergewährung des ALG II bei ihr eingegangen war.
Das Sozialgericht Frankfurt (SG) urteilte zwar zugunsten des Hilfebedürftigen. Nach Rechtsauffassung des SG würde nämlich ein Leistungsantrag seine Wirkung nicht verlieren, solange eine konkrete Hilfebedürftigkeit vorliege.
Das LSG stellte allerdings klar, dass der Zeitpunkt der Antragstellung für den Beginn der Leistungserbringung entscheidend sei. Dies gelte zumindest dann, wenn der Leistungsträger den jeweiligen ALG II Empfänger zuvor auf die Notwendigkeit eines derartigen Folgeantrags rechtzeitig und zutreffend hingewiesen hat.