Sollte ein Kind einen Unfall haben und aufgrund dessen eine entsprechende Unfallrente beziehen, muss diese dem einkommen zugeschlagen werden und wird demnach auch voll angerechnet, wenn es darum geht, den Anspruch auf Kindergeld zu ermitteln. Sollte hierbei das Einkommen des Kindes oberhalb bestimmter Grenzen liegen, haben die Eltern nämlich keinen Anspruch mehr. Um hier allerdings die Kosten für den Unfall und auch die Folgekosten entsprechend geltend zu machen, sollte man diese genau nachweisen lassen. Dies kann entscheidend für die Erhaltung des Kindergeldanspruchs sein.
Eine Entscheidung des Finanzgerichtes Hamburg (AZ: 1 K 15/05) dazu besagt, dass alle Kosten angerechnet werden können, die unmittelbar durch den Unfall verursacht werden und für die keine Erstattung erfolgt. Natürlich sind hier auch Therapiekosten für die seelische und körperliche Bewältigung eines Unfalls drin enthalten. Wichtig ist dabei nur, dass die Kosten entsprechend stichhaltig nachgewiesen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, können die Kosten nicht mit angerechnet werden.