Tilgungsraten für Eigentum müssen von Hartz-IV-Empfängern selbst getragen werden. Die Kommunen erstatten lediglich die Unterkunftskosten in angemessener Höhe, sprich die Miete oder aber die Darlehenszinsen, sofern Wohneigentum vorhanden ist, das selbst genutzt wird.
Tilgungsraten hingegen gehören nicht in diesen Bereich, da sie in erster Linie der Vermögensbildung dienen. Aufgabe des Arbeitslosengeldes II aber sei ausschließlich die Sicherung des Lebensunterhaltes. Dieses Urteil fällte jetzt das Hessische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen AZ L 7 AS 225/06 ER, nachdem eine 59jährige Leistungsempfängerin die Tilgungsraten einklagen wollte. Anfechtbar ist dieser Beschluss nicht.