Nach zuletzt dem LSG Nordrhein-Westfalen hat nun auch das Sozialgericht Dortmund in einem anderen aktuellen Fall (Az.: S 19 AS 5107/13 ER) einer spanischen Familie, die seit Juli 2013 in Deutschland lebt, einen Anspruch auf Hartz IV Leistungen zuerkannt.
Nach der vorläufigen Entscheidung des SG Dortmund stehen der Familie, die sich bisher mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und Kindergeld über Wasser gehalten hat, nun Leistungen in Höhe von rund 1030 Euro monatlich zu.
Nach Auffassung des Sozialgerichts bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der eigentlich gesetzlich festgeschriebene Leistungsausschluss für EU-Ausländer, die sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, mit europäischem Recht vereinbar sei. Da es sich um ein Urteil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, ist die Entscheidung jedoch noch nicht endgültig und wird letztendlich erst im Hauptsacheverfahren entschieden.
Die Frage, ob EU-Ausländer in Deutschland Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben ist umstritten und bisher nicht abschließend geklärt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfen EU-Bürger nicht von beitragsunabhängigen Leistungen der Mitgliedsstaaten ausgeschlossen werden. Der deutsche Staat allerdings beruft sich auf eine Ausnahmeregelung im EU-Recht, wonach EU-Ausländer in den Mitgliedsstaaten vom Bezug von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen werden dürfen. Im Kern geht es daher um die Frage, ob Hartz IV rechtlich als Sozialhilfeleistung oder als besondere, beitragsunabhängige Leistung für Arbeitssuchende anzusehen ist.
Für die letzte Variante und damit für einen Anspruch von EU-Ausländern spricht unter anderem auch die offizielle Bezeichnung als „Grundsicherung für Arbeitssuchende“. Diese Rechtsfrage hat das Bundessozialgericht in einem anderen Verfahren (Az: B 4 AS 9/13 R) im Dezember 2013 zunächst offen gelassen und dem EuGH zur Klärung vorgelegt.