Der Wechsel in eine günstigere Steuerklasse vor Bezug des Elterngeldes kann zu deutlich höheren Elterngeld-Ansprüchen führen. Dies liegt daran, dass die Höhe der Elterngeldbezüge aufgrund des Netto-Einkommens der letzten zwölf Monate berechnet wird.
In der Vergangenheit führte ein Wechsel der Lohnsteuerklasse oftmals dazu, dass die Finanzämter diesen bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigten. Gegen diese Praxis liegen nun zwei Urteile der Sozialgerichtsbarkeit (SG Dortmund: S 11 EG 8/07, S 11 EG 40/07 und SG Augsburg S 10 EG 15/08) vor, nach denen ein Steuerklassenwechsel bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes zu berücksichtigen ist. Nach Ansicht der Gerichte habe der Gesetzgeber keine Regelung getroffen, die gegen die Nichtberücksichtigung eines Wechsels spricht.
Ein Wechsel der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte des Jahres 2008 ist noch bis zum 30. November mit Wirkung ab Dezember bei der jeweiligen Gemeinde möglich. Ziel eines solchen Wechsels ist ein möglichst hohes Netto-Einkommen aufseiten des Elternteils zu erzielen, der später das Elterngeld in Anspruch nehmen wird. Die finanziellen Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels können je nach Höhe des Brutto-Einkommens bis zu mehreren Hundert Euro pro Monat betragen.
Allerdings sind bei diesem Vorgehen auch gewissen Risiken zu bedenken. Zum einen ist die gewählte Steuerklassen-Kombination bis zur Geburt des Kindes beizubehalten. Zum anderen ergeben sich dadurch dass der Elternteil, der das Elterngeld nicht in Anspruch nimmt, weniger Netto-Einkommen erzielen wird verminderte Ansprüche im Falle einer Inanspruchnahme von Krankengeld oder Arbeitslosengeld I. Darüber hinaus steigt die steuerliche Mehrbelastung vorübergehend an und wird erst mit der folgenden Einkommensteuererklärung ausgeglichen.