Dem Sozialgericht Gießen (SG) zufolge darf das von den Großeltern für die Enkeltochter angelegte Sparvermögen nicht dazu führen, dass der Mutter Leistungen für die Tochter im Sinne des SGB II verweigert werden.
Bei von Großeltern auf den Namen eines Enkelkindes angelegten Sparbüchern oder Konten, die nicht aus der Hand gegeben worden sind, würden sich die Großeltern schließlich die Verfügung über das Sparvermögen vorbehalten. Somit stünde das Guthaben der Hilfebedürftigen tatsächlich gar nicht zur Verfügung, weshalb der Leistungsträger auch für die Tochter Leistungen zu erbringen habe.
Im unter dem Aktenzeichen S 22 AS 341/12 verhandelten Rechtsstreit wurden einer ALG II Empfängerin Leistungen für ihre Tochter verweigert, da die Großeltern auf den Namen der Tochter mehrere Sparbücher mit einem Guthaben von mehr als 9.000 Euro angelegt hatten. Die Kündigung der Sparbücher und die sich anschließende Auszahlung des Betrags an die Enkeltochter lehnten die Großeltern explizit ab.
Daher kam das SG auch zum Ergebnis, dass der Hartz IV Bedarfsgemeinschaft das Sparvermögen aus den angelegten Sparbüchern nicht zugerechnet werden dürfe. Etwas anderes gelte nur dann, falls das Guthaben einem Hilfebedürftigen auch tatsächlich zur Verfügung steht.