Das Finanzgericht Sachsen-Anahlt (FG) hat entschieden, dass ein Anpruch auf Kindergeld für die Zeit des Au-Pair-Aufenthalts lediglich dann bejaht werden kann, falls hierin eine Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG zu sehen ist (Az.: 4 K 90/06).
Im Streitfall ging es um eine junge Frau, die für zwei Jahre als Au-Pair in die USA ging. Als der Vater für seine volljährige Tochter Kindergeld beantragte, entschied die zuständige Behörde zu seinen Ungunsten. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass seine Tochter nur Kurse über amerikanische Kultur und Geschichte besucht habe. Dabei handele es sich eben nicht um eine Berufsausbildung, weswegen kein Kindergeldanspruch in Betracht kommen würde.
Das FG schloss sich der Argumentation an. So seien Sprachaufenthalte im Ausland als Berufsausbildung anzuerkennen, falls die Fremdsprache nach den Vorgaben einer fachlich autorisierten Stelle erlernt wird. Alternativ könnte auch theoretisch-systematischer Sprachunterricht mit mindestens 10 Unterrichtsstunden pro Woche genommen werden. Da vorliegend die inhaltlichen Schwerpunkte der Kurse nicht auf der Sprachausbildung lagen, sei das Vorgehen der Behörde als rechtens anzusehen.