Nicht nachvollziehbar ist für Marie H., Tochter der Betroffenen Frau, die finale Entscheidung des Jobcenters ihrer kranken Mutter die Kosten für den Umzug in Höhe von 2.200 Euro nicht zu gewähren. Der große Umzug aus der Wohnung der nachweislich kranken Frau ist für Ende des Monats Augusts geplant, jedoch wurde der Antrag auf Kostenüberahme bereits von Jobcenter Gelsenkirchen abgelehnt.
Kranke Hartz IV-Empfängerin ist auf Spedition angewiesen
Die Sprecherin des Jobcenters erklärte die Umstände der Ablehnung des Antrags und verwies auf die nicht gerechtfertigte Höhe der Umzugskosten. Hier würde man der Frau, die auf Hartz IV angewiesen ist, eine Pauschale von 150,00 Euro anbieten, welche für solche Situation Usus ist. Diese Pauschale ist vielmehr von der Stadt festgelegt und somit bindend. Jedoch kommt für die betroffene Familie hinzu, dass die Frau auf ein externes Beatmungsgerät angewiesen ist und somit weder beim Umzug körperlich sich beteiligen kann noch diesen planen könne. Somit wären laut Angabe der Familie die erhöhten Kosten zwingend erforderlich.
Umzug der Hartz IV-Empfängerin ist nicht abzuwenden
Der Umzug der Hartz IV-Empfängerin ist im Prinzip nicht abzuwenden. Grund dafür ist, dass ihre Tochter, welche sich bis dato intensiv um sie gekümmert hat, ausgezogen ist. Nun ist die Wohnung viel zu teuer für die Frau, so dass ein Umzug in eine kleinere Wohnung existentiell wäre. Ebenso herrscht in der Wohnung ein akuter Schimmelbefall vor, so dass diese – gerade für die eh bereits schwerkranke Frau – gesundheitsgefährdend ist. Ergo muss, laut Gesetz, das ansässige Jobcenter im Prinzip für die Kosten aufkommen, da der Umzug dringend notwendig ist. Marie H. konnte mit ihrem Anwalt jedoch erreichen, dass zumindest ein Teil der geforderten Summe noch vom Jobcenter zugeschossen wird. So bewilligte das Jobcenter nach dem Widerspruch der Ablehnung noch 525,00 Euro. Das Jobcenter hingegen sieht sich dennoch weiterhin im Recht und sagt, dass eine kostengünstigere Lösung möglich sei.