Aufgrund des vom Bundestag beschlossenen Steuervereinfachungsgesetzes 2011 entfällt ab dem Jahr 2012 die bisherige Einkommensgrenze beim Kindergeld. Aktuell können lediglich Einkünfte in Höhe von 8.004 Euro pro Jahr (zzgl. Werbungskosten und Sozialversicherungsbeiträge) bezogen werden, ohne den Anspruch auf Kindergeld zu verlieren.
Zukünftig ist eine Erwerbstätigkeit bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums außer Betracht. Im Anschluss daran wird davon ausgegangen, dass das Kind in der Lage ist sich selbst zu unterhalten und dementsprechend kein Kindergeld mehr gezahlt. Dies Vermutung kann jedoch widerlegt werden, beispielsweise dann, wenn sich das Kind in einer weiteren Ausbildung befindet.
Der Kindergeldanspruch entfällt jedoch, wenn das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht, deren regelmäßige Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche überschreitet, ohne dass sich hierbei nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung handelt.
Der Wegfall der Einkommensgrenze führt zu einer Verringerung des Aufwandes für Nachweise und Prüfungen sowohl für Familien als auch für die Verwaltung. Profitieren werden neben Eltern von Kindern mit Erwerbseinkommen insbesondere auch Eltern, deren Kindern hohe Einkünfte aus Geldanlagen oder Vermietungen erzielen.