Die Bundesagentur für Arbeit hat heute allen Arbeitsagenturen und Arbeitsgemeinschaften (Argen) Weisung erteilt, dass für Hartz IV-Betroffene die Widerspruchsfrist bei den Änderungsbescheiden auf den 29. Juni geändert wird. Damit reagierte Die Bundesagentur auf die Kritik des Erwerbslosen Forum Deutschland und der unabhängigen Sozialberatung Bochum.
Zahlreiche Betroffene hatten sich beschwert, dass sie erst Ende letzter Woche ihre Änderungsbescheide erhalten hatten, diese aber mit einem Datum vom 2. Juni versehen waren und ohne Poststempel versendet wurden. Die BA sagte dazu, dass Aufgrund der Vielzahl der zentral erstellten Bescheide (fast 2 Millionen Änderungsbescheide) diese nicht mit dem aktuellen Tagesdatum versandt werden konnten. Stattdessen wurden die Bescheide generell mit dem 02.Juni datiert. „Wir sind froh, dass die Bundesagentur hier eingelenkt hat, denn sonst hätten viele Betroffene Rechtsnachteile gehabt, weil sie Fristen überhaupt nicht hätten einhalten können. Allerdings fordern wir nach wie vor, dass die BA ihre Praxis einstellt und Post ohne Poststempel versendet. Somit wird den Empfängern der Nachweis des tatsächlichen Empfangs verunmöglicht, so Martin Behrsing, Erwerbslosen Forum Deutschland.
In der internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die Hartz IV-Behörden heißt es: „Der zentrale Versand der Änderungsbescheide zur Regelsatzanpassung wurde am 29.06.2007 abgeschlossen. Aufgrund der Vielzahl der zentral erstellten Bescheide (fast 2 Millionen Änderungsbescheide) konnten diese nicht mit dem aktuellen Tagesdatum versandt werden.
Stattdessen wurden die Bescheide generell mit dem 02.06.2007 datiert (dieses Datum erscheint sowohl auf den Bescheiden als auch in den Druckprotokollen). Bei Widersprüchen gegen die entsprechenden Bescheide ist daher zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung der Widerspruchsfrist nicht der 02.06.2007 sondern der späteste Versandtermin (29.06.2007) zugrunde gelegt wird.“
Die beiden Initiativen machen in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass, EmpfängerInnen von Hartz IV Leistungen alle laufenden Widersprüche und Klagen, die sich auf frühere Bescheide bezogen, jetzt evtl. erneut erheben müssen. Zudem muss seit dem 1.Juli 2007 jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einzeln Widerspruch gegen Fehler im Bescheid einlegen, um die eigenen Rechte zu wahren.
„In diesem Zusammenhang sei daran erinnert: alle laufenden Widersprüche und Klagen, die sich auf frühere Bescheide bezogen, müssen nach einer solchen Änderung (ebenso wie nach dem regulären Ablauf eines Bewilligungszeitraumes) erneut erhoben werden, wenn der verfolgte Anspruch auch für die Zeit ab dem neuen Bescheid gelten soll. (Bundessozialgericht, B 11b AS 9/06 R, 23.11.2006, dort Absatz 14.)“ so Norbert Hermann, Unabhängige Sozialberatung, Bochum.
Seit dem 1. Juli gilt auch folgende Auflage des Bundessozialgerichts:
Jeder Betroffene kann/muss separat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen.
Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Der Widerspruch kann auch durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Namen des Betroffenen eingelegt werden, soweit er/sie hierzu bevollmächtigt ist. Der Widerspruch kann auch durch einen sonstigen hierzu bevollmächtigten Dritten eingelegt werden. Dass bedeutet, dass jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einzeln Widerspruch gegen Fehler im Bescheid einlegen MUSS, um seine /ihre Rechte zu wahren.