Einem am 07.05.2014 ergangenen Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) zufolge hat eine ausländische Mutter ab dem Monat der Geburt ihres deutschen Kindes einen Anspruch auf Kindergeld (Az.: 14 K 2405/13).
Dies gelte auch dann, insoweit der Mutter erst Monate später die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Schließlich würde es weder dem Rechtsstaatsprinzip noch dem Gleichbehandlungsgebot entsprechen, wenn der Kindergeldanspruch von Zufälligkeiten wie der Bearbeitungszeit der Ausländerbehörde oder der Dauer eines Gerichtsverfahrens abhängt. Folglich komme es im Bezug auf die Aufenthaltserlaubnis nicht auf deren Erteilung, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt ihrer Wirkung an.
Im Streitfall ging es um eine mit einem Touristenvisum eingereiste Nigerianerin. Da ihrem in Deutschland geborenen Kind aufgrund des deutschen Vaters automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft zuerkannt wurde, erteilte die zuständige Ausländerbehörde der Mutter zwölf Monate nach der Geburt des Kindes eine Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Geburt. Die Familienkasse wollte der Frau jedoch nicht ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes, sondern erst ab dem Monat der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis das Kindergeld gewähren. Hintergrund für jene Behördenentscheidung ist eine Anweisung der Bundeszentralamts für Steuern, wonach bei Vorlage eines Aufenthaltstitels das Datum der Erteilung für den Beginn des Kindergeldbezugs maßgeblich sei.
Das FG hingegen entschied zugunsten der Mutter, da es auf den Zeitpunkt der Wirkung der Aufenthaltserlaubnis und eben nicht deren Erteilung ankomme. Zu beachten ist allerdings, dass vonseiten des FG aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde, d.h. das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.