Aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Detmold (AZ: S 8 AS 61/08) geht hervor, dass unter den Einkommensbegriff im Sinne des § 11 SGB II nicht solche Einkünfte fallen, die von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden sind.
Konkret ging es um einen Erwerbslosen, welchem vom 01.08.2006 bis 31.10.2006 unter Anrechnung des Kindergeldes das ALG II bewilligt wurde. Allerdings hob die Familienkasse im Jahr 2007 die Festsetzung des Kindergeldes für den oben genannten Zeitraum wieder auf und verpflichtete den Hartz IV Bezieher zur Rückzahlung der Leistungen.
Der Arbeitslose beantragte nunmehr bei dem zuständigen Leistungsträger die Neuberechnung der Hartz IV-Leistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes. Dieser lehnte eine Neuberechnung jedoch ab, weil der Leistungsbezieher schließlich das Kindergeld erhalten habe. Daher sei es auch nach § 11 SGB II auf seinen Bedarf anzurechnen gewesen.
Die Richter urteilten zugunsten des Arbeitslosen. Einkommen im Sinne des § 11 SGB II seien keine Einkünfte, die von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden sind. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise könnten derartige Einkünfte nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet werden und seien somit nicht als Einkommen werten.
Der Leistungsträger habe folglich die Pflicht, das ALG II für den streitbefangenen Zeitraum ohne Anrechnung des Kindergeldes neu zu berechnen.