Die Ehefrau eines Alleininhabers einer GmbH, die in dieser seit der Gründung als Geschäftsführerin angestellt ist, steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und hat somit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Zu diesem Urteil kam das Bundessozialgericht (AZ: B 7a AL 8/06 R), das über die Klage der Ehefrau zu entscheiden hatte.
Die Klägerin war seit mehr als 10 Jahren Geschäftsführerin in der GmbH des Ehemanns, der das komplette Stammkapital der Gesellschaft hielt. Als Vergütung erhielt die Ehefrau zuletzt rund 800 DM zuzüglich einer Prämie von 20 % des Jahresgewinns. Die anfallenden Steuern und Sozialabgaben wurden entrichten.
Mit Verkauf der GmbH wurde die Geschäftführerin entlassen und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Die zuständige Arbeitsagentur lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Geschäftsführerin sei nicht abhängig beschäftigt gewesen, sonder wie eine Unternehmerin tätig. Dem folgten die Instanzgerichte nicht. Zuletzt verurteilte das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (AZ: L 3 AL 7/05) die Arbeitsagentur zur Zahlung von Arbeitslosengeld.
Die Richter des LSG führten aus, dass die weder am Stammkapital beteiligt noch über eine Sperrminorität verfügende Geschäftsführerin einer Familien-GmbH, die dem Weisungsrecht des Ehegatten als Alleingesellschafter unterliege, abhängig beschäftig sei. Damit stehe ihr auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu.